wolle
Hallo,
Es gibt mal wieder neue Urteile, die auch mal vermieterfreundlich sind.
Überzeugt euch selbst
Hinterlässt Ihr Mieter bei beendetem Mietverhältnis eine Vielzahl von Gegenständen, muss er Ihnen als Vermieter eine Nutzungsentschädigung zahlen
Ist das Mietverhältnis beendet und räumt der Mieter seine Wohnung nicht, können Sie von ihm die Zahlung einer „Nutzungsentschädigung“ verlangen, die der bisherigen Miete einschließlich Betriebskosten-Vorauszahlungen entspricht. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass der Mieter zwar auszieht, jedoch einen Teil seiner Sachen in der Wohnung zurücklässt. Haben Sie als Vermieter dann ebenfalls einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung?
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte sich insofern mit folgendem Fall zu befassen: Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Mieter nicht nur die Renovierung unterlassen, sondern auch zahlreiche Gegenstände nicht entfernt. Dazu gehörte neben einem großen Holzpferd und unzähligem „Kleinkram“ auch ein Tresor von 600 kg Gewicht in der Wohnung. Dies ließ sich der Vermieter nicht gefallen und verlangte vom Mieter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Die Düsseldorfer Richter gaben dem Vermieter Recht: Entscheidend ist die Frage, ob dem Vermieter die Mietenwohnung vom Mieter vorenthalten werde. In diesem Fall kann der Vermieter über sein Eigentum nicht verfügen, der Mieter muss eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das Gericht erklärte, dass eine Mietwohnung dann nicht vorenthalten werde, wenn die Beseitigung von „Hab & Gut“ des Mieters nur geringe Kosten erfordert. Wenn aber, wie vorliegend, die Entfernung einen erheblichen Kostenaufwand verursacht, ist die Wohnung nicht geräumt und wird dem Vermieter vorenthalten. Folge: Der Mieter muss weiterhin Miete in Form der Nutzungsentschädigung zahlen. (OLG Düsseldorf, Az 1-24 0 147/04) Beachten Sie: Ist nur ein geringer Kostenaufwand zur Räumung der Wohnung erforderlich, können Sie als Vermieter nach dieser Entscheidung zwar keine Nutzungsentschädigung verlangen. Die Kosten der Räumung aber muss Ihr Mieter Ihnen selbstverständlich erstatten.
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Ist das Mietverhältnis beendet und räumt der Mieter seine Wohnung nicht, können Sie von ihm die Zahlung einer „Nutzungsentschädigung“ verlangen, die der bisherigen Miete einschließlich Betriebskosten-Vorauszahlungen entspricht. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass der Mieter zwar auszieht, jedoch einen Teil seiner Sachen in der Wohnung zurücklässt. Haben Sie als Vermieter dann ebenfalls einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung?
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte sich insofern mit folgendem Fall zu befassen: Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Mieter nicht nur die Renovierung unterlassen, sondern auch zahlreiche Gegenstände nicht entfernt. Dazu gehörte neben einem großen Holzpferd und unzähligem „Kleinkram“ auch ein Tresor von 600 kg Gewicht in der Wohnung. Dies ließ sich der Vermieter nicht gefallen und verlangte vom Mieter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Die Düsseldorfer Richter gaben dem Vermieter Recht: Entscheidend ist die Frage, ob dem Vermieter die Mietenwohnung vom Mieter vorenthalten werde. In diesem Fall kann der Vermieter über sein Eigentum nicht verfügen, der Mieter muss eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das Gericht erklärte, dass eine Mietwohnung dann nicht vorenthalten werde, wenn die Beseitigung von „Hab & Gut“ des Mieters nur geringe Kosten erfordert. Wenn aber, wie vorliegend, die Entfernung einen erheblichen Kostenaufwand verursacht, ist die Wohnung nicht geräumt und wird dem Vermieter vorenthalten. Folge: Der Mieter muss weiterhin Miete in Form der Nutzungsentschädigung zahlen. (OLG Düsseldorf, Az 1-24 0 147/04) Beachten Sie: Ist nur ein geringer Kostenaufwand zur Räumung der Wohnung erforderlich, können Sie als Vermieter nach dieser Entscheidung zwar keine Nutzungsentschädigung verlangen. Die Kosten der Räumung aber muss Ihr Mieter Ihnen selbstverständlich erstatten.