Insolvenzprofi
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das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem bestehenden Vertrag mit starren fristen, der vermieter nun zur erhöhung der ortsüblichen vergleichsmiete berechtigt ist. Das LG Düsseldorf meint aber, dass Vermieter und Mieter vorher in Verhandlungen über die Schönheitsreparaturklausel treten müssen. Ein Mieterhöhungsverlangen wäre demnach nur möglich, wenn der mieter vorher entsprechende Vertragsänderung abgelehnt hat.
LG Düsseldorf 21 s288/05
da der Vermieter aber direkt die Zustimmung zur KLage eingereicht hat ohne auf die Schönheitsreparaturen aufmerksam zu machen wurde die klage abgelegt, die revision wurde jedoch zugelassen, eine BGH entscheidung erfolgt in kürze...
LG Düsseldorf 21 s288/05
da der Vermieter aber direkt die Zustimmung zur KLage eingereicht hat ohne auf die Schönheitsreparaturen aufmerksam zu machen wurde die klage abgelegt, die revision wurde jedoch zugelassen, eine BGH entscheidung erfolgt in kürze...