uga
Situation:
2 Häuser mit insgesamt 6 Wohneinheiten. Die Besitzer von Wohnung Nr 4 haben das Sondernutzungsrecht am (unausgebauten) Dachboden.
In der Teilungserklärung steht, daß Betriebskosten über Miteigentumsanteile (MEA) abgerechnet werden.
Bisher wurde aufgrund eines Beschlusses der Eigentümer jedoch nach qm tatsächlich genutzer Wohnfläche abgerechnet (Ausnahme seit 2005: Wasser über Verbrauch und Heizkosten teilweise über Verbrauch).
Jetzt hat der Verwalter bei der Abrechnung für 2005 den Verteilerschlüssel geändert und nach MEA abgerechnet, er beruft sich dabei auf die Teilungserklärung sowie die, wie er sagt, starre gesetzliche Regelung (WEG §16,2).
Die neue Abrechnung fällt jetzt für die Besitzer der Whg Nr 4 wesentlich ungünstiger aus, da plötzlich auch Kosten für das bisher nicht bedachte Sondereigentum Dachboden anfallen
(vorher nach qm anteilige Kosten von 16,7%, neu nach MEA von 25,5%).
Fragen
a) ist die Regelung im WEG, §16, tatsächlich so starr, wie der Verwalter behauptet („ich DARF gar nicht anders abrechnen, sonst mache ich mich strafbar, bzw sonst ist die Abrechnung anfechtbar?“) oder können Eigentümer in einem Mehrheitbeschluss andere Verteilungsschlüssel selbst festlegen?
b) kann der Verwalter ohne erneute Abstimmung den Beschluss der Eigentümer aufheben (er behauptet ja, der Beschluss wäre nie gültig gewesen) ?
Bin für schnelle Antworten sehr dankbar!
2 Häuser mit insgesamt 6 Wohneinheiten. Die Besitzer von Wohnung Nr 4 haben das Sondernutzungsrecht am (unausgebauten) Dachboden.
In der Teilungserklärung steht, daß Betriebskosten über Miteigentumsanteile (MEA) abgerechnet werden.
Bisher wurde aufgrund eines Beschlusses der Eigentümer jedoch nach qm tatsächlich genutzer Wohnfläche abgerechnet (Ausnahme seit 2005: Wasser über Verbrauch und Heizkosten teilweise über Verbrauch).
Jetzt hat der Verwalter bei der Abrechnung für 2005 den Verteilerschlüssel geändert und nach MEA abgerechnet, er beruft sich dabei auf die Teilungserklärung sowie die, wie er sagt, starre gesetzliche Regelung (WEG §16,2).
Die neue Abrechnung fällt jetzt für die Besitzer der Whg Nr 4 wesentlich ungünstiger aus, da plötzlich auch Kosten für das bisher nicht bedachte Sondereigentum Dachboden anfallen
(vorher nach qm anteilige Kosten von 16,7%, neu nach MEA von 25,5%).
Fragen
a) ist die Regelung im WEG, §16, tatsächlich so starr, wie der Verwalter behauptet („ich DARF gar nicht anders abrechnen, sonst mache ich mich strafbar, bzw sonst ist die Abrechnung anfechtbar?“) oder können Eigentümer in einem Mehrheitbeschluss andere Verteilungsschlüssel selbst festlegen?
b) kann der Verwalter ohne erneute Abstimmung den Beschluss der Eigentümer aufheben (er behauptet ja, der Beschluss wäre nie gültig gewesen) ?
Bin für schnelle Antworten sehr dankbar!