Verzugszinsen bei unterbliebener Abrechnung über die Nebenkosten

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sonnenstern228

Befindet sich der Vermieter im Verzug mit der Abrechnung über die jährlichen Vorauszahlungen des Mieters für die Betriebskosten, dann kann der Mieter Verzugszinsen auf das sich aus der Abrechnung ergebende Guthaben seit Beginn des Verzugs mit der Abrechnung verlangen.

AG Mitte, Urteil vom 27.04.2005 - 26 C 5001/03 -
Die Mieterin verlangte von der Vermieterin - zunächst vergeblich - die Abrechnung über die Nebenkosten mehrerer zurückliegender Jahre. Im Anschluss an die Abrechnung, die mit einem Guthaben endete, wurde der Abrechnungsbetrag von der Vermieterin gezahlt.

Die Mietvertragsparteien stritten nunmehr über die Frage, ob der Vermieterin Verzugszinsen für den Zeitraum des Verzugs mit der Abrechnung bis zur Auszahlung des Guthabens zusteht.

Das Amtsgericht Mitte hat den Anspruch der Mieterin bejaht. Dieser Anspruch folge zwar nicht direkt aus der Vorschrift des § 288 Abs. 1 BGB, weil ein Verzug mit der Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Anspruchs erst im Anschluss an die Abrechnung und nicht vorher entstehen konnte und der Verzug mit der Erteilung der Abrechnung keine direkte Geldschuld darstelle. Bei rechtzeitiger Erteilung der Abrechnung wäre jedoch der Anspruch auf Auszahlung des jeweiligen Guthabens fällig und einforderbar gewesen und die Vermieterin hätte bei einer entsprechenden Verzögerung mit der Auszahlung des Guthabens im Anschluss an die (geschuldete) Abrechnung Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zahlen müssen. Durch die Verzögerung mit der Abrechnung sei der Mieterin die Möglichkeit genommen worden, die sich im Zusammenhang mit der verzögerten Auszahlung ergebenen Verzugszinsen geltend zu machen. Die Mieterin konnte daher aus dem Betriebskostenguthaben für die einzelnen Jahre jeweils ab Eintritt des Verzugs mit der Verpflichtung zur Erteilung der Abrechnung Verzugszinsen als Verzugsschaden verlangen.
 
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