Insolvenzprofi
Erfahrener Benutzer
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Hallo alle Profis,
zunächst muss ich den Aufbau dieses Forums loben! Die Threads haben mir schon oft weitergeholfen aber nun habe ich selbst mal eine Frage
folgender Sachverhalt:
Mieter bezog das Objekt vor Aufteilung, also nach 577 BGB vorkaufsrecht ect.
Objekt xy war bereits einmal in der Zwangsversteigerung (1. Termin), Mieter des Objektes war ebenfalls im Termin und hat ein Gebot unter der 5/10 Grenze abgegeben...
Nun haben wir folgendes Problem, Objekt wird nun aussergerichtlich abgwickelt (mit den Gläubiger schon alles geklärt), lt. Notar hat der
Mieter nun das Vorkaufsrecht, jedoch habe ich von einem Diplomrechtspfleger erfahren, dass das gesetliche Vorkaufsrecht erlischt (lt. neuem BGH Urteil ist ja klar gestellt worden, nur für den 1. verkaufsfall), da der mieter schon im 1. termin die gelegenheit hatte, die immobilie zu erwerben (ein gebot sei sogar nicht erforderlich, wenn er nicht erscheint hat er pech gehabt).
ferner ist im Kaufvertrag eine vermittlungsprovision (also keine nachweisprovision) eingetragen... und da ist das Problem! denn der Mieter will die einheit nun auch erwerben, mit dem schreiben von der Bundesnotarkammer 7/2002 ist die Maklerklausel nur noch zulässig, wenn beide Vertragsparteien dieser zustimmen...da der Mieter doch nur zu gleichen Konditionen einspringen darf, kann er doch nicht die abänderung verlangen oder?
der Notar ist völlig überfragt und wusste auch bzgl des Vorkaufsrecht nicht bescheid, er meinte, die klausel muss auf jedenfall raus, da der mieter sie nicht duldet...und damit verbunden ist er nicht zur Provisionszahlung verpflichtet
danke für eure antworten...
cya
zunächst muss ich den Aufbau dieses Forums loben! Die Threads haben mir schon oft weitergeholfen aber nun habe ich selbst mal eine Frage
folgender Sachverhalt:
Mieter bezog das Objekt vor Aufteilung, also nach 577 BGB vorkaufsrecht ect.
Objekt xy war bereits einmal in der Zwangsversteigerung (1. Termin), Mieter des Objektes war ebenfalls im Termin und hat ein Gebot unter der 5/10 Grenze abgegeben...
Nun haben wir folgendes Problem, Objekt wird nun aussergerichtlich abgwickelt (mit den Gläubiger schon alles geklärt), lt. Notar hat der
Mieter nun das Vorkaufsrecht, jedoch habe ich von einem Diplomrechtspfleger erfahren, dass das gesetliche Vorkaufsrecht erlischt (lt. neuem BGH Urteil ist ja klar gestellt worden, nur für den 1. verkaufsfall), da der mieter schon im 1. termin die gelegenheit hatte, die immobilie zu erwerben (ein gebot sei sogar nicht erforderlich, wenn er nicht erscheint hat er pech gehabt).
ferner ist im Kaufvertrag eine vermittlungsprovision (also keine nachweisprovision) eingetragen... und da ist das Problem! denn der Mieter will die einheit nun auch erwerben, mit dem schreiben von der Bundesnotarkammer 7/2002 ist die Maklerklausel nur noch zulässig, wenn beide Vertragsparteien dieser zustimmen...da der Mieter doch nur zu gleichen Konditionen einspringen darf, kann er doch nicht die abänderung verlangen oder?
der Notar ist völlig überfragt und wusste auch bzgl des Vorkaufsrecht nicht bescheid, er meinte, die klausel muss auf jedenfall raus, da der mieter sie nicht duldet...und damit verbunden ist er nicht zur Provisionszahlung verpflichtet
danke für eure antworten...
cya