Okay, das hatte ich falsch im Hinterkopf - dann liegt der eigentliche Fehler wohl beim Hersteller, der sich nicht alle Rechte hat abtreten lassen.
So ist es. Man könnte es natürlich auch so sehen, dass der Fehler beim Gericht liegt, die Zustimmung nicht konkludent anzunehmen, weil es doch halbwegs normal ist, Bilder von hübsch dekoriertem Wohnraum zu veröffentlichen und man die Zustimmung dazu auch einfach hätte annehmen können.
Die illustrierte Presse zeigt auch Bilder von Kate und Megane in irgendeinem Designerfummel für nicht kleines Geld.
Bekleidung ist nicht Teil des Katalogs in § 2 UrhG und selbst wenn man sie trotzdem als Kunstwerk betrachten würde, weil die Aufzählung dort nicht abschließend ist, bliebe noch die von mir gerade skizzierte Argumentation: Ganz offensichtlich kauft man solche Dinger, um sich in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dabei werden wohl auch Bilder entstehen, die veröffentlicht werden. Es ist absurd anzunehmen, dass die Zustimmung dazu nicht konkludent erteilt ist: Wer Designerkleidung entwirft, rechnet doch auch fest damit, dass irgendwann Bildmaterial veröffentlicht wird.
Zuletzt bleibt noch die Möglichkeit, dass man die Bekleidung nur als "Beiwerk" betrachtet. Die "Hauptattraktion" wäre dann z.B. die Visage der genannten Damen. Eine solche Wiedergabe von Kunst ist weitgehend zulässig. Bei der Nummer mit der Fototapete ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Tulpen der Mittelpunkt des Bildes waren.
Ebenso sind ja beispielsweise Haustüren heutzutage von der Stange. Ich habe noch nie gepixelte Haustüren auf einem Expose gesehen?
Oder gepixelte Ölheizungen? Da wird ja mitunter sehr stolz auf den Neueinbau und den Hersteller verwiesen.
Dabei handelt es sich nicht um Kunstwerke, und zwar
nicht deshalb, weil es sich um Massenprodukte handelt, sondern weil ganz einfach überhaupt keine Ähnlichkeit zum Katalog in § 2 UrhG besteht.
Das Problem ist unser völlig verkorkstes Urheberrecht
Auch wenn ich Mängel sehe (z.B. absurd lange Schutzfristen über den Tod hinaus), fällt mir in diesem Fall nichts ein, was prinzipiell falsch sein sollte. Die Rechtsauslegung des LG Köln ist ein bisschen fragwürdig, aber durchaus begründbar.
Es soll, berechtigterweise, das Geistige Eigentum geschützt werden, dabei geht es um die "Schöpfungshöhe", wobei es, aus meiner Sicht absurd ist, einer Fototapete eine solche Schöpfungshöhe zuzubilligen.
Ich finde es absurd, diese Schöpfungshöhe überhaupt in Frage zu stellen. Warum sollte eine Fotografie, die eine ausreichende Qualität für den Druck einer kommerziell vertriebenen Fototapete hat, kein Kunstwerk sein.