sonnenstern228
Angenommen, Sie haben ein Gebäude errichtet, dessen Erdgeschoss Sie für freiberufliche Zwecke und dessen Obergeschoss Sie für eigene Wohnzwecke nutzen. Wie sieht es dann mit dem Vorsteuerabzug aus den Baukosten aus? Kann der Vorsteuerabzug aus den vollen Baukosten beansprucht werden oder mit Rücksicht auf die private Mitnutzung nur hinsichtlich des betrieblichen Kostenanteils? Eindeutig ist die Rechtslage nur in Bezug auf den Vorsteuerabzug von Baukosten, die auf den betrieblichen genutzten Teil anfallen.
Die auf den für eigene Wohnzwecke genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge wurden dagegen bisher nicht zum Abzug zugelassen. Dem ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 08.05.2003 (Rs. C – 269/00) nicht erfolgt. Der EuGH hielt in dem entschiedenen Fall eine Versagung des Vorsteuerabzugs für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil für EU-rechtswidrig. Einem Steuerpflichtigen müsse auch für den privat genutzt4en Wohnteil der Vorsteuerabzug zustehen, wobei als Korrektiv dazu die Eigennutzung zu Wohnzwecken steuerpflichtig sei.
Diese Entscheidung des EuGH bietet in der Praxis interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Wer einen Neubau errichtet hat, der teilweise zu eigenen Wohnzwecken dient, sollte für den darauf entfallenden Gebäudeteil den Vorsteuerabzug geltend machen. Dann ist zwar in der Folgezeit die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Umsatzsteuer zu unterwerfen, allerdings nur mit den Kosten, die vorsteuerbelastet sind, bei denen also die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gegeben ist.
Die auf den für eigene Wohnzwecke genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge wurden dagegen bisher nicht zum Abzug zugelassen. Dem ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 08.05.2003 (Rs. C – 269/00) nicht erfolgt. Der EuGH hielt in dem entschiedenen Fall eine Versagung des Vorsteuerabzugs für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil für EU-rechtswidrig. Einem Steuerpflichtigen müsse auch für den privat genutzt4en Wohnteil der Vorsteuerabzug zustehen, wobei als Korrektiv dazu die Eigennutzung zu Wohnzwecken steuerpflichtig sei.
Diese Entscheidung des EuGH bietet in der Praxis interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Wer einen Neubau errichtet hat, der teilweise zu eigenen Wohnzwecken dient, sollte für den darauf entfallenden Gebäudeteil den Vorsteuerabzug geltend machen. Dann ist zwar in der Folgezeit die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Umsatzsteuer zu unterwerfen, allerdings nur mit den Kosten, die vorsteuerbelastet sind, bei denen also die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gegeben ist.