sonnenstern228
Wären die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels einer Wohnung im Bereich des Gemeinschaftseigentums voraussichtlich unverhältnismäßig hoch und würden sie die "Opfergrenze" für den Vermieter übersteigen, kann der Mieter vom Vermieter nicht die Beseitigung des Mangels verlangen. Grundsätzlich steht dem Verlangen einer Mangelbeseitigung jedoch nicht entgegen, daß der Vermieter der Eigentumswohnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muß.
Gericht:
BGH
Urteil vom:
20.07.2005
Aktenzeichen:
VIII ZR 342/03
Gericht:
BGH
Urteil vom:
20.07.2005
Aktenzeichen:
VIII ZR 342/03