WEG Änderung

Diskutiere WEG Änderung im WEG - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Wohnungseigentum; Jeder Wohnungseigentümer soll eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder eine Anpassung von bestehenden Vereinbarungen verlangen können, wenn...
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Capo

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  • Jeder Wohnungseigentümer soll eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder eine Anpassung von bestehenden Vereinbarungen verlangen können, wenn das Festhalten an bestehenden Regelungen aus schwerwiegende Gründen unbillig erscheint (§ 10 Abs. 1 WEG).
  • Vereinbarungen über Veräußerungsbeschränkungen sollen durch Mehrheits-beschluss aufgehoben werden können (§ 12 Abs. 4 WEG).
  • Die Verteilung der Betriebskosten und der Verwaltungskosten soll nicht mehr nur durch einstimmigen, sondern durch einfachen Mehrheitsbeschluss geregelt werden können; Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten und Kosten von baulichen Veränderungen durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss (§ 16 Abs. 3 und 4 WEG).
  • Maßnahmen zur Modernisierung und zur Anpassung der Wohnanlage an den Stand der Technik sollen einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss (Dreiviertel-Mehrheit nach Köpfen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) zugänglich gemacht werden (§ 22 Abs. 2 WEG).
  • Die Einladungsfrist zur Wohnungseigentümerversammlung soll von bisher einer Woche auf mindestens zwei Wochen verlängert werden (§ 24 Abs. 4 WEG).
  • Es soll eine Beschluss-Sammlung über alle (ab Inkrafttreten des Gesetzesänderung) in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse eingeführt werden, die vom Verwalter zu führen ist (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG). Bei nicht ordnungsmäßiger Führung dieser Sammlung soll der Verwalter aus wichtigem Grund sofort abberufen werden können (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WEG).
  • Das bisherige WEG-Verfahren (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG-Verfahren) soll in das Zivilverfahren (ZPO) mit der Folge überführt werden, dass es künftig nur noch drei Instanzen geben wird (Amtsgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof (§ 43 WEG).
  • Zur Sicherung von rückständigen Hausgeldforderungen der Wohnungseigen-tümergemeinschaft soll ein begrenztes Vorrecht in der Zwangsversteigerung eingeräumt werden (§ 10 ZVG).

gefunden auf http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/jhv_2005.html

und aktuell der Bundestag dazu (PDF Dokument)
http://dip.bundestag.de/btd/16/008/1600887.pdf
 
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  • WEG Änderung Beitrag #2

Insolvenzprofi

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danke, gilt das schon? oder ab wann ist das akut, da haben die das mit den Hausgeldrückständen doch noch durchgebracht, (also das es noch vor der 4 rangklasse kommt)...
 
  • WEG Änderung Beitrag #3

Capo

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Noch ist es nur ein Gesetzesentwurf, aber wie man die "Gesetzesentwickler" kennt, sollte eine Mehrheit dafür kein Problem sein ;)
 
  • WEG Änderung Beitrag #4

Insolvenzprofi

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Original von capo
Noch ist es nur ein Gesetzesentwurf, aber wie man die "Gesetzesentwickler" kennt, sollte eine Mehrheit dafür kein Problem sein ;)

mit den Rückständen finde ich echt gut, dann ist sicher, dass nicht andere Eigentümer für die Rückstände aufkommen müssen... schließlich sind manche gemeinschaften daran zu grunde gegangen...
 
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