wolle
Ist ein Mieter mit der Miete im Rückstand, so darf nicht
gleich das Schloß ausgetauscht werden. Dies ist zwar im
Extremfall im Rahmen des Vermieterpfandrechtes möglich, um
einen Abtransport von Mobiliar etc. zu verhindern – es muß
jedoch seitens des Vermieters zunächst der Entfernung
widersprochen werden.
Im vorliegenden Fall war der Mieter beim Auszug mit einer
Monatsmiete in Rückstand geraten und fand ausgetauschte
Schlösser vor, als er die letzten Möbel abholen wollte.
Daraufhin verweigerte der Mieter weitere Mietzahlungen – zu
Recht, da der Besitz an den Räumen entzogen wurde.
OLG Karlsruhe - Az: 10 U 199/03
gleich das Schloß ausgetauscht werden. Dies ist zwar im
Extremfall im Rahmen des Vermieterpfandrechtes möglich, um
einen Abtransport von Mobiliar etc. zu verhindern – es muß
jedoch seitens des Vermieters zunächst der Entfernung
widersprochen werden.
Im vorliegenden Fall war der Mieter beim Auszug mit einer
Monatsmiete in Rückstand geraten und fand ausgetauschte
Schlösser vor, als er die letzten Möbel abholen wollte.
Daraufhin verweigerte der Mieter weitere Mietzahlungen – zu
Recht, da der Besitz an den Räumen entzogen wurde.
OLG Karlsruhe - Az: 10 U 199/03