sonnenstern228
Wer sich in seiner Mietwohnung durch Tabakrauch von Nachbarn belästigt fühlt, kann deswegen die Miete mindern oder sogar den Mietvertrag fristlos kündigen. Voraussetzung ist aber, daß der Mangel vom Vermieter nicht durch bauliche Maßnahmen abgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie in Stuttgart eine teure, in "biophysikalischer Bauweise" errichtete Vier-Zimmer-Wohnung gemietet. Die Mieter mußten jedoch schnell feststellen, daß aus der Wohnung unter ihnen unangenehme Küchen- und vor allem Tabakgerüche durch Decken und Fugen nach oben stiegen.
Ein nochmaliges Ausspritzen der Fugen und eine Sanierung des Holzpodestes im Wohnzimmer brachten nur eine geringfügige Verbesserung. Darauf minderten die geplagten Nichtraucher die Miete um die Hälfte und kündigten den Mietvertrag fristlos. Im folgenden Rechtsstreit gestand das Amtsgericht Stuttgart der Familie eine Mietminderung um 20 Prozent zu, erkannte jedoch in der Belästigung durch Tabakqualm keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung.
Das Landgericht Stuttgart sah dies im Berufungsverfahren anders und gestand den Nichtrauchern auch das Recht zur fristlosen Kündigung zu, "da der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Sache teilweise entzogen war und der Mangel vom Vermieter nicht abgestellt werden konnte". Die Richter bewerteten die Geruchsbelästigung als "erhebliche Störung", die die Familie nicht hinnehmen müsse.
Landgericht Stuttgart, 6 C 1711/97
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie in Stuttgart eine teure, in "biophysikalischer Bauweise" errichtete Vier-Zimmer-Wohnung gemietet. Die Mieter mußten jedoch schnell feststellen, daß aus der Wohnung unter ihnen unangenehme Küchen- und vor allem Tabakgerüche durch Decken und Fugen nach oben stiegen.
Ein nochmaliges Ausspritzen der Fugen und eine Sanierung des Holzpodestes im Wohnzimmer brachten nur eine geringfügige Verbesserung. Darauf minderten die geplagten Nichtraucher die Miete um die Hälfte und kündigten den Mietvertrag fristlos. Im folgenden Rechtsstreit gestand das Amtsgericht Stuttgart der Familie eine Mietminderung um 20 Prozent zu, erkannte jedoch in der Belästigung durch Tabakqualm keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung.
Das Landgericht Stuttgart sah dies im Berufungsverfahren anders und gestand den Nichtrauchern auch das Recht zur fristlosen Kündigung zu, "da der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Sache teilweise entzogen war und der Mangel vom Vermieter nicht abgestellt werden konnte". Die Richter bewerteten die Geruchsbelästigung als "erhebliche Störung", die die Familie nicht hinnehmen müsse.
Landgericht Stuttgart, 6 C 1711/97