sonnenstern228
Abwasserkosten werden nach § 16 Abs. 2 WEG bzw. einem vereinbarten
Verteilungsschlüssel umgelegt.
Aufzugskosten sind – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen (OLG Köln 5.10.77, 16 Wx 106/77). Dies gilt auch, wenn einzelne Eigentümer den Aufzug nicht benutzen, z.B. die Bewohner des Erdgeschosses. Einen allgemein gültigen Grundsatz, dass einzelne Eigentümer für die Kosten solcher Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die ihnen keinen persönlichen Nutzen bringen, nicht einstehen müssen, gibt es nicht (BGH 28.6.84, VII ZB 15/83). Selbst wenn in einer Mehrhausanlage nur einzelne Häuser über einen Aufzug verfügen, sind die Kosten mangels abweichender Regelung von den Wohnungseigentümern aller Häuser zu tragen (BayObLG 18.5.99, 2Z BR 1/99). Gleiches gilt für alle anderen Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums, z.B. Kinderspielplätze, Fahrradkeller, Waschräume, Saunen, Schwimmbäder etc. Abweichendes kann aber
vereinbart werden.
Soweit Vereinbarungen über die Befreiung einzelner Eigentümer getroffen wurden, müssen diese klar und eindeutig sein. Zu ihrer Änderung bedürfen sie einer erneuten Vereinbarung. Bloß mehrheitliche Beschlüsse reichen nicht aus (LG Mannheim MDR 76, 582).
Ausbau: Ein Eigentümer, der in seinem Eigentum stehende Speicherräume zu Wohnräumen ausbaut, muss die Ausbaukosten stets alleine tragen (BayObLG 16.3.00, 2Z BR 181/99).
Ausgleichszahlungen bei Überzahlungen: Hat ein Wohnungseigentümer über seinen Anteil hinaus Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums bezahlt, steht ihm ein persönlicher unmittelbarer Ausgleichsanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer zu (BayObLG WE 95, 243).
Verteilungsschlüssel umgelegt.
Aufzugskosten sind – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen (OLG Köln 5.10.77, 16 Wx 106/77). Dies gilt auch, wenn einzelne Eigentümer den Aufzug nicht benutzen, z.B. die Bewohner des Erdgeschosses. Einen allgemein gültigen Grundsatz, dass einzelne Eigentümer für die Kosten solcher Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die ihnen keinen persönlichen Nutzen bringen, nicht einstehen müssen, gibt es nicht (BGH 28.6.84, VII ZB 15/83). Selbst wenn in einer Mehrhausanlage nur einzelne Häuser über einen Aufzug verfügen, sind die Kosten mangels abweichender Regelung von den Wohnungseigentümern aller Häuser zu tragen (BayObLG 18.5.99, 2Z BR 1/99). Gleiches gilt für alle anderen Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums, z.B. Kinderspielplätze, Fahrradkeller, Waschräume, Saunen, Schwimmbäder etc. Abweichendes kann aber
vereinbart werden.
Soweit Vereinbarungen über die Befreiung einzelner Eigentümer getroffen wurden, müssen diese klar und eindeutig sein. Zu ihrer Änderung bedürfen sie einer erneuten Vereinbarung. Bloß mehrheitliche Beschlüsse reichen nicht aus (LG Mannheim MDR 76, 582).
Ausbau: Ein Eigentümer, der in seinem Eigentum stehende Speicherräume zu Wohnräumen ausbaut, muss die Ausbaukosten stets alleine tragen (BayObLG 16.3.00, 2Z BR 181/99).
Ausgleichszahlungen bei Überzahlungen: Hat ein Wohnungseigentümer über seinen Anteil hinaus Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums bezahlt, steht ihm ein persönlicher unmittelbarer Ausgleichsanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer zu (BayObLG WE 95, 243).