Wie kann ich die Miete erhoehen??

Diskutiere Wie kann ich die Miete erhoehen?? im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Habe neue Mieter seit 01.01.05. Aufgrund meines damaligen Auslandsaufenthalts habe ich den Abschluss des Mietvertrages einem Immobilienmakler in...
  • Wie kann ich die Miete erhoehen?? Beitrag #1

taylor.ing

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Habe neue Mieter seit 01.01.05. Aufgrund meines damaligen Auslandsaufenthalts habe ich den Abschluss des Mietvertrages einem Immobilienmakler in Deutschland ueberlassen. Leider hat er die Miete ziemlich niedrig angesetzt.... Nun bin ich wieder in Deutschland ansaessig und merke, dass die Kaltmiete ca. 30% bis 40% unter dem ortsueblichen Mietspiegel liegt.
Klar, dass ich jetzt die Miete etwas erhoehen moechte. Kann mir jemand einen Tipp geben bezueglich einer gerechten Mieterhoehung, die im rechtlichen Rahmen liegt??
Vielen Dank
 
  • Wie kann ich die Miete erhoehen?? Beitrag #2

hv-gp

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Hallo taylor.ing,

Zu deiner geplanten Mieterhöhung hier ein paar wichtige (juristische) Erläuterungen die Dir helfen sollen.

Zur Mieterhöhung hast Du die gesetzlichen Regelungen des BGB zu beachten da ansonsten die Mieterhöhung unwirksam wird oder die Frist zur Erhöhung sich verlängert, solltest Du dich nicht an die Formen und Fristen halten.


Aus Deiner Frage ist heraus zu lesen dass Du die Miete nach der ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach dem Mietspiegel erhöhen willst.

Ich zitiere hier das BGB:

§ 558a: Form und Begründung der Mieterhöhung

Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1. einen Mietspiegel
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

...

§ 558b: Zustimmung zur Mieterhöhung

1. Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

2. Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muß innerhalb von drei weiteren Monaten erhlben werden.

3. Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anfoderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen ode die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in deisem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

4. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

1.1.Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.

1.2. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

1.3. Erhöhungen nach den §§ 559 - 560 werden nicht berücksichtigt.


2.1. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind.

2.2. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 - 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze).

...

Ich hoffe ich konnte helfen

Gruß

hv-gp
 
  • Wie kann ich die Miete erhoehen?? Beitrag #3

taylor.ing

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Danke fuer die Hilfe

Hallo hv-gp,
vielen Dank fuer die ausfuehrliche Antwort. Es hat mir sehr geholfen.
Gruss
 
  • Wie kann ich die Miete erhoehen?? Beitrag #4

blitzer

Zusätzliche Frage

Ist es richtig, daß man erst nach einem Jahr die Miete erhöhen darf, wenn ein Mietvertrag neu gemacht wurde?
Also z. B. Mietvertrag wurde zum 1. 7. 06 gemacht, kann ich dann frühestens die Miete zum 1.7.07 erhöhen ?
 
  • Wie kann ich die Miete erhoehen?? Beitrag #5

hv-gp

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RE: Zusätzliche Frage

Ist es richtig, daß man erst nach einem Jahr die Miete erhöhen darf, wenn ein Mietvertrag neu gemacht wurde?
Also z. B. Mietvertrag wurde zum 1. 7. 06 gemacht, kann ich dann frühestens die Miete zum 1.7.07 erhöhen ?

... so fast.


Zur Mieterhöhung hast Du die gesetzlichen Regelungen des BGB zu beachten da ansonsten die Mieterhöhung unwirksam wird oder die Frist zur Erhöhung sich verlängert, solltest Du dich nicht an die Formen und Fristen halten.


Wenn Du die Miete nach der ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach dem Mietspiegel erhöhen willst gelten nachfolgend zitierte Gesetzestexte:

Ich zitiere hier das BGB:

§ 558a: Form und Begründung der Mieterhöhung

Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1. einen Mietspiegel
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

...

§ 558b: Zustimmung zur Mieterhöhung

1. Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

2. Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muß innerhalb von drei weiteren Monaten erhlben werden.

3. Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anfoderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen ode die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in deisem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

4. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

1.1.Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.

1.2. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

1.3. Erhöhungen nach den §§ 559 - 560 werden nicht berücksichtigt.


2.1. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind.

2.2. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 - 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze).

...

Ich hoffe ich konnte helfen

Gruß

hv-gp

Gruß


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