Wohngebäudeversicherung richtig umlegen?

Diskutiere Wohngebäudeversicherung richtig umlegen? im Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo, als Neuling im Forum und als Vermieter einer Einliegerwohnung würde ich gerne wissen, ob ich die Kosten für meine Wohngebäudeversicherung...
  • Wohngebäudeversicherung richtig umlegen? Beitrag #1

Rami10

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Hallo,

als Neuling im Forum und als Vermieter einer Einliegerwohnung würde ich gerne wissen, ob ich die Kosten für meine Wohngebäudeversicherung durch die Anzahl der Wohneinheiten (also 2) teilen und auf den Mieter umlegen kann oder ob die Wohngebäudeversicherung nach m² anteilig umgelegt werden muss. (wir haben 144 m², der Mieter 86m²).

Danke für Eure Antworten im Voraus!

Gruß
Rami10
 
  • Wohngebäudeversicherung richtig umlegen? Beitrag #2

Capo

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Wurde im Mietvertrag etwas derartiges vereinbart?
 
  • Wohngebäudeversicherung richtig umlegen? Beitrag #3

Rami10

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Die Wohngebäudeversicherung generell auf Mieter umzulegen muss nicht im Mietvertrag vereinbart werden.

Die Frage ist nur, ob man sie auf die Anzahl der Parteien im Haus oder auf den Anteil der Wohnfläche aufteilt!
 
  • Wohngebäudeversicherung richtig umlegen? Beitrag #4

Capo

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Wenn es nicht vereinbart werden muss, heißt das nicht, dass es keine Vereinbarung gibt, aber das nur am Rande.
Es hätte ja sein können, dass der Müll oder die Grundsteuer nach wohnungen geht. :?
-> qm
 
  • Wohngebäudeversicherung richtig umlegen? Beitrag #5

RMHV

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Original von Rami10
Die Wohngebäudeversicherung generell auf Mieter umzulegen muss nicht im Mietvertrag vereinbart werden.

Sorry, aber das ist einfach nur Unsinn. Jegliche Betriebskostenumlage erfordert eine Vereinbarung.

Die Frage ist nur, ob man sie auf die Anzahl der Parteien im Haus oder auf den Anteil der Wohnfläche aufteilt!

Wenn es keine Vereinbarung über den Umlageschlüssel gibt, sind Betriebskosten im Grundsatz gem. § 556a Abs. 1 BGB nach Wohnfläche umzulegen. Jeder andere Umlageschlüssel erfordert eine Vereinbarung.
Eine Ausnahme sind die Heiz- und Warmwasserkosten, die - außer bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt - nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden müssen.
Eine weitere Ausnahme sind Betriebskosten, die von einem erfasten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen und nach einem Umlageschlüssel abgerechnet werden müssen, der dem erfaassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung Rechnung trägt.
Die Gebäudeversicherung fällt offensichtlich unter keine der beiden Ausnahmen.
 
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