Frank_2022
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Guten Abend,
in nicht eigener Sache wurde folgender Fall mit der Bitte um Hilfe an mich herangetragen:
ein Mieter, welcher jetzt leider im Pflegeheim ist, hat seine Wohnung fristgerecht gekündigt. Der Mieter wohnte lange Zeit (ca. 30 Jahre) in der Wohnung. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde bei Einzug nicht abgeschlossen. Der Vermieter verweigert nun die Abnahme mit der Begründung, die Wohnung entspricht nicht den aktuellen Anforderungen einer Mietwohnung und verlangt, dass auf Mieterkosten Wand- und Bodenbeläge erneuert werden. Sicher sind die gemusterten Tapeten nicht zeitgemäß und auch der Teppichboden etwas älter, aber die Wohnung ist nicht dreckig oder abgewohnt, sondern für die lange Mietdauer in sehr gutem Zustand. Was bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung an Wand- und Bodenbelägen Sachstand war, ist unbekannt. Tatsache aber ist, dass der Vermieter nach Mietbeginn noch nie Instandhaltungsarbeiten in der Wohnung durchgeführt hat.
Da kein schriftlicher Mietvertag abgeschlossen wurde, greift das Bürgerliche Gesetzbuch. Wenn ich mir hier den § 535 BGB anschaue, ist dann der Vermieter für alle Instandhaltungsarbeiten verantwortlich. Eine Klausel über Schönheitsreparaturen durch den Mieter gibt es ja nicht, da kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist. Und ein mündlicher Mietvertrag sieht über das BGB keine Klausel über Schönheitsreparaturen vor.
Sehe ich das so richtig oder kann der Vermieter hier tatsächlich die Übergabe verweigern?
Danke und Grüße!
in nicht eigener Sache wurde folgender Fall mit der Bitte um Hilfe an mich herangetragen:
ein Mieter, welcher jetzt leider im Pflegeheim ist, hat seine Wohnung fristgerecht gekündigt. Der Mieter wohnte lange Zeit (ca. 30 Jahre) in der Wohnung. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde bei Einzug nicht abgeschlossen. Der Vermieter verweigert nun die Abnahme mit der Begründung, die Wohnung entspricht nicht den aktuellen Anforderungen einer Mietwohnung und verlangt, dass auf Mieterkosten Wand- und Bodenbeläge erneuert werden. Sicher sind die gemusterten Tapeten nicht zeitgemäß und auch der Teppichboden etwas älter, aber die Wohnung ist nicht dreckig oder abgewohnt, sondern für die lange Mietdauer in sehr gutem Zustand. Was bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung an Wand- und Bodenbelägen Sachstand war, ist unbekannt. Tatsache aber ist, dass der Vermieter nach Mietbeginn noch nie Instandhaltungsarbeiten in der Wohnung durchgeführt hat.
Da kein schriftlicher Mietvertag abgeschlossen wurde, greift das Bürgerliche Gesetzbuch. Wenn ich mir hier den § 535 BGB anschaue, ist dann der Vermieter für alle Instandhaltungsarbeiten verantwortlich. Eine Klausel über Schönheitsreparaturen durch den Mieter gibt es ja nicht, da kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist. Und ein mündlicher Mietvertrag sieht über das BGB keine Klausel über Schönheitsreparaturen vor.
Sehe ich das so richtig oder kann der Vermieter hier tatsächlich die Übergabe verweigern?
Danke und Grüße!