Zeitmietvertrag von 2003

Diskutiere Zeitmietvertrag von 2003 im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo, wir haben im Oktober 2003 einen Mietvertrag mit der Klausel "Mindestlaufzeit 5 Jahre" unterschrieben. Nun möchten wir uns ein Haus kaufen...
  • Zeitmietvertrag von 2003 Beitrag #1

Cordi

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Hallo,
wir haben im Oktober 2003 einen Mietvertrag mit der Klausel "Mindestlaufzeit 5 Jahre" unterschrieben.
Nun möchten wir uns ein Haus kaufen und den Mietvertrag kündigen. Es handelt sich ja nicht um einen qualifizierten Meitvertrag. Es ist kein Grund im Vertrag angegeben worden. Ich denke, unser Vermieter weiß heute und wusste damals von diesen rechtlichen Veränderungen nichts. (Wir damals auch nciht!) Nun haben wir uns erkundigt uns haben ja somit einen Mietvertrag für unbestimmte Zeit mit dem ordentlichen Kündigungsrecht (3 Monate).
Nun meine Befürchtung: Was kann der Vermieter denn rechtlich gegen uns unternehmen und welche Aussicht auf Erfolg hätte er?
Der Vertrag würde ja noch fast 2 Jahre laufen.

Grüße
Cordi
 
  • Zeitmietvertrag von 2003 Beitrag #2

Capo

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Zeitmietverträge über 5 Jahre sind nicht mehr rechtens. Ich würde dem Vermieter frühzeitig den Sachverhalt schildern (Ein Entschluss zum Hauskauf passiert ja nicht mal eben so oder innerhalb von 3 Monaten...)

Dem Vermieter geht es vielmehr um den Nachmieter und wenn du den noch stellst (musst du aber nicht), sollte das problemlos über die Bühne gehen. Da er sicher keine rechtl Schritte einleiten wird (er hätte kaum eine Chance), sollte das reichen.
 
  • Zeitmietvertrag von 2003 Beitrag #3

RMHV

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Original von capo
Zeitmietverträge über 5 Jahre sind nicht mehr rechtens.
Falsch... Für Zeitmietverträge gibt es keine Höchstlaufzeiten. Allerdings ist zum Abschluss eines Zeitmietvertrags nach § 575 BGB die Angabe eines Befristungsgrundes zwingend erforderlich.

Im Sachverhalt ging es mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auch nicht um einen Zeitmietvertrag, sondern um einen Kündigungsausschluss. Zumindest wird man die Vereinbarung "Mindestlaufzeit 5 Jahre" zunächst so sehen müssen.
Diese Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der BGH - wenn auch mit einer wenig überzeugenden Begründung - entschieden, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss über 4 Jahre hinaus den Mieter unangemessen benachteiligen würde und daher unwirksam ist (BGH VIII ZR 27/04 vom 06.04.2005).
 
  • Zeitmietvertrag von 2003 Beitrag #4

Cordi

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Zuerst einmal vielen Dank für die Antworten.
Der Vordruck für den Mietvertrag ist ein Standardformular noch mit DM-Angaben. Den hatten unsere Vermieter sicher noch im Schrank liegen! Ausgefüllt ist er natürlich mit €!
Unter § 4 Mietdauer ist dort vermerkt: der Mietvertrag beginnt am 1.10.03 mindest Laufzeit 5 Jahre.
Angekreuzt ist dann noch folgendes: Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird.
Unseren Vermietern ging es um eine lange Bindung der Mieter. Einen häufigen Wechsel möchten sie so vermeiden.
 
  • Zeitmietvertrag von 2003 Beitrag #5

Insolvenzprofi

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Original von RMHV
Falsch... Für Zeitmietverträge gibt es keine Höchstlaufzeiten. Allerdings ist zum Abschluss eines Zeitmietvertrags nach § 575 BGB die Angabe eines Befristungsgrundes zwingend erforderlich.

sorry aber capo hat recht, die jüngste entscheidung des BGH´s besagt, dass ein Kündigungsausschluss von maximal 4 jahre vereinbart werden kann, der rest darüber ist unwirksam, BGH VIII ZR 27/04:

aber es handelt sich hierbei um ein zeitmietvertrag, daher ist er ohne angabe des grundes nichtig und läuft auf unbestimmte zeit.... ihr könnt ruhig kündigen...

begründung: es muss eindeutig ein Kündigungsausschluss vereinbart werden, wenn drin steht, das Verhältniss läuft 5 jahre geht dieses daraus nicht hervor und deswegen ist es ein unzulässiger zeitmietvertrag,

denn dieses muss unter sonstiges eine individuealvereinbarung handschriftlich vereinbart werden, dass man dieses so macht, ansonsten ist es auch ein verstoß gegen die AGB´s....und der bestandteil ist unwirkasm
 
Thema:

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