Zeitmietvertrag

Diskutiere Zeitmietvertrag im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Wenn ich eine möblierte Wohnung an jemanden vermieten will, der nur für 2 Jahre in Deutschland ist, welche Art Mietvertrag mache ich dann mit ihm...
  • Zeitmietvertrag Beitrag #1

Jenny

Wenn ich eine möblierte Wohnung an jemanden vermieten will, der nur für 2 Jahre in Deutschland ist, welche Art Mietvertrag mache ich dann mit ihm? Sowohl er als auch ich sind uns ja einig, dass der Vertrag nur für 2 Jahre gelten soll, also kommt für uns kein "qualifiz. Zeitmietvertrag" in Frage. Was dann? Unbefristet mit Extraklausel?!
Jenny
 
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  • Zeitmietvertrag Beitrag #2

Capo

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Weil du wohl keinen Grund für die Befristung hast, bleibt nur noch der normale unbefristete Mietvertrag. Die Extraklausel wird wohl ungültig sein, denke ich.

Den normalen Mietvertrag würde ich vorziehen.
 
  • Zeitmietvertrag Beitrag #3

RMHV

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Wenn man über eine passende Vertragsgestaltung nachdenkt, sollte man sich die Frage beantworten, welches Ziel soll durch die Vertragsgestaltung erreicht werden soll.

Soll die Wohnung nach den 2 Jahren auf jeden Fall wieder frei werden? Soweit einer der Gründe für die Befristung des Mietverhältnisses nach § 575 abs. 1 BGB vorliegt, wäre ein Zeitmietvertrag eine dazu geeignete Gestaltung. Alternativ könnte der Mieter das Mietverhältnis auch sofort bei Vertragsabschluss zum Ende der vorgesehenen Mietdauer kündigen. Das Ergebnis wäre das gleiche wie bei einem Zeitmietvertrag und ein Befristungsgrund wäre nicht erforderlich.

Soll die Wohnung allerdings nach Ablauf der vorgesehenen Zeit ohnehin weiter vermietet werden, dürfte es bei einer Änderung der Dispositionen des Mieters - störungsfreier Verlauf des Mietverhältnisses unterstellt - eigentlich auch keine Rolle spielen, wenn das Mietverhältnis über die jetzt vorgesehene Zeit hinaus bestehen bleiben würde. Der Mieter kündigt das Mietverhältnis dann zu einem ihm passend erscheinden Zeitpunkt ordentlich und eine Neuvermietung erfolgt zum Ende der Kündigungsfrist. In diesem Fall spricht nichts gegen den Abschluss eines ganz normalen unbefristeten Vertrags. Eventuell könnte auch ein Kündigungsausschluss für die vorgesehenen 2 Jahre vereinbart werden.
 
  • Zeitmietvertrag Beitrag #4

Jenny

Original von RMHV
Wenn man über eine passende Vertragsgestaltung nachdenkt, sollte man sich die Frage beantworten, welches Ziel soll durch die Vertragsgestaltung erreicht werden soll.

Soll die Wohnung nach den 2 Jahren auf jeden Fall wieder frei werden? Soweit einer der Gründe für die Befristung des Mietverhältnisses nach § 575 abs. 1 BGB vorliegt, wäre ein Zeitmietvertrag eine dazu geeignete Gestaltung. Alternativ könnte der Mieter das Mietverhältnis auch sofort bei Vertragsabschluss zum Ende der vorgesehenen Mietdauer kündigen. Das Ergebnis wäre das gleiche wie bei einem Zeitmietvertrag und ein Befristungsgrund wäre nicht erforderlich.

Soll die Wohnung allerdings nach Ablauf der vorgesehenen Zeit ohnehin weiter vermietet werden, dürfte es bei einer Änderung der Dispositionen des Mieters - störungsfreier Verlauf des Mietverhältnisses unterstellt - eigentlich auch keine Rolle spielen, wenn das Mietverhältnis über die jetzt vorgesehene Zeit hinaus bestehen bleiben würde. Der Mieter kündigt das Mietverhältnis dann zu einem ihm passend erscheinden Zeitpunkt ordentlich und eine Neuvermietung erfolgt zum Ende der Kündigungsfrist. In diesem Fall spricht nichts gegen den Abschluss eines ganz normalen unbefristeten Vertrags. Eventuell könnte auch ein Kündigungsausschluss für die vorgesehenen 2 Jahre vereinbart werden.

Die Wohnung soll nach 2 Jahren weitervermietet werden. Dein Vorschlag einer Kündigung bei Vertragsabschluß hört sich gut an, denn ich möchte mich schon absichern, daß der Mieter nicht nach 2 Jahren auf die Unbefristetheit besteht.
Danke!
 
  • Zeitmietvertrag Beitrag #5

RMHV

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Original von Jenny
Die Wohnung soll nach 2 Jahren weitervermietet werden. Dein Vorschlag einer Kündigung bei Vertragsabschluß hört sich gut an, denn ich möchte mich schon absichern, daß der Mieter nicht nach 2 Jahren auf die Unbefristetheit besteht.
Danke!

Wozu soll denn eine solche Absicherung dienen? Jeder Mieterwechsel ist mit einem gewissen Aufwand verbunden. Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum man dieser Aufwand unbedingt anfallen soll.
Falls schon jetzt Bedenken bestehen hinsichtlich des Mieterverhaltens, sollte man sich vielleicht besser jetzt einen anderen Mieter suchen. Bestehen keine derartigen Bedenken, würde ich ein Mietverhältnis lieber mit einem mir schon bekannten Mieter fortsetzen also einen neuen Mieter zu suchen, dessen Verhalten ich naturgemäß nicht vorhersehen kann.
 
  • Zeitmietvertrag Beitrag #6

Jenny

Ja, da hast Du prinzipiell Recht, aber letztendlich kann man nie ganz einschätzen, wie Leute (i.d.Falle Mieter) sich verhalten/entwickeln. Das habe ich gelernt, nach 8 Jahren Wohnen in Wohngemeinschaften. Der eine entpuppt sich als Fan von lauter Musik (nervig, selbst wenn Ruhezeiten eingehalten werden), der nächste hat seltsame und/oder viele Besucher, der nächste muß immer wieder an die Hausordnung/Mietzahlung erinnert werden usw. Dabei bin ich äußerst tolerant.
Seit einem Jahr wohnen wir nun zur Miete in einer Hausgemeinschaft (statt WG), aber die Probleme bestehen teilweise weiterhin (dreckiges/vollgestelltes Treppenhaus, Parties im Garten etc.), und wenn man da ständig mit Hausordnung, Vermieter-Anrufen usw. kommt, hängt der Haussegen schnell schief, weil die Mehrheit der Bewohner Konflikten lieber aus dem Weg geht, indem sie sich damit arrangiert (sich also ärgert).
Bei Versammlungen wird viel versprochen und wenig gehalten.

Deshalb ziehen wir bald um ins Eigentum und vermieten. Wenn nach 2 Jahren alles harmonisch läuft und der Mieter verlängern will, bekommt er von mir natürlich gerne eine Verlängerung. Aber nur dann.
 
  • Zeitmietvertrag Beitrag #7

Capo

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Dann nutze den Vorschlag mit der Kündigung zum Termin am Ende der 2 Jahre. Jedoch wirft das auch wieder das Problem auf, dass eine Kü auch zurück gezogen werden kann bzw die Verlängerung problematisch ist.

Andernfalls musst du ohne Begründung einen unbefristeten Vertrag nehmen.
Ich glaube, diese Art der Vermietung wünschen sich einige Vermieter: den Mieter mal 1 Jahr testen und evtl dann wieder vermieten.
 
  • Zeitmietvertrag Beitrag #8

RMHV

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Original von capo
... dass eine Kü auch zurück gezogen werden kann...

Das geht nun gar nicht.
 
  • Zeitmietvertrag Beitrag #9

Insolvenzprofi

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Original von capo
Dann nutze den Vorschlag mit der Kündigung zum Termin am Ende der 2 Jahre. Jedoch wirft das auch wieder das Problem auf, dass eine Kü auch zurück gezogen werden kann bzw die Verlängerung problematisch ist.

Andernfalls musst du ohne Begründung einen unbefristeten Vertrag nehmen.
Ich glaube, diese Art der Vermietung wünschen sich einige Vermieter: den Mieter mal 1 Jahr testen und evtl dann wieder vermieten.

ich sage nur eins! BGB 542 und BGB 545, lest euch das durch, dann wisst Ihr mehr! weil die Antworten zum teil falsch sind...
 
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